Bußgeld
Was tun?

Geschwindigkeitsvorwurf
Es gibt viele Verteidigungsansätze!

Allein schon für Geschwindigkeitsmessungen existieren sehr viele Messverfahren.

Aus eigener Erfahrung, also geführten Mandaten, seien folgende Messverfahren genannt:

Modern und immer häufiger ist Poliscan Speed anzutreffen, egal ob als Säule, aus einem Fahrzeug oder in Form des Spezialanhängers.
Klassische Geräte sind auch der Einseitensensor z.B. ES 3.0 und ES 8.0.
Unter anderem gibt es noch Gatsometer GTC-GS11, Leivtec, Multanova VR6F, Traffipax Speedophot (Radar), Traffiphot S (Drucksensoren), Traffipax Traffistar S330 (Sensoren), Traffistar S350 (Laser) und VDS M5.
Weiterhin existieren auch Messverfahren ohne Fotos wie die Lasermessgeräte von Riegl, z.B. FG21-P und LTI 20/20 TrueSpeed.
Es gibt auch Messungen durch Nachfahren mit ProVida ViDistA.


Geschwindigkeitsüberschreitung bei Schätzung durch Polizei?

Der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung setzt voraus, dass dem Fahrer diese auch nachgewiesen werden kann. Üblicher Weise erfolgt dies bekanntlich durch diverse  Meßsysteme. Wie verhält es sich aber, wenn ein Polizeibeamter vor Gericht aussagt, der Betroffene sei „viel zu schnell gefahren“? Das Amtsgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 06.02.2018 (Az.: 729 Owi-261 Js 255/17-379/17) entschieden, dass dies nicht ausreicht. Der Polizeibeamte hätte hier ein ganz konkretes Fehlverhalten benennen müssen, warum er der Überzeugung war, der Verkehrsteilnehmer sei zu schnell gewesen. Auch hat der Polizist keinerlei Anhaltspunkte wiedergegeben, die einen konkreten Rückschluss auf die gefahrene Geschwindigkeit geliefert hätten.
Merke: Erst recht dann, wenn der Vorwurf sich nur auf eine Schätzung von Polizeibeamten bezieht, sofort zum Anwalt!
Im entschiedenen Fall hatte der Verkehrsteilnehmer sogar selbst eingeräumt „ Es stimmt, ich war zu schnell“. Trotzdem musste er nicht zahlen und bekam auch weder Punkte noch Fahrverbot.
Björn von der Ohe, Rechtsanwalt, Juni 2021
(Kanzlei Buchholz Berlin)

Blitzermessungen (LEIVTEC XV3) zur Zeit nicht gültig!

Es gibt eine Vielzahl von Messgeräten für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bereits seit geraumer Zeit herrscht hier eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, welche Daten dem Betroffenen oder seinem Anwalt zur Überprüfung eines Bußgeldbescheides ausgehändigt werden müssen. Zuletzt hatte sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problematik befasst (Beschluss vom 12.11.2020, Az.: 2 BvR 1616/18). Diesem Beschluss lag ein Messgerät vom Typ PoliScan Speed M1 Vitronic zu Grunde.
Ganz aktuell hat jetzt ein Hersteller eines Messgerätes von sich aus dazu aufgefordert, vorerst von amtlichen Messungen mit seinem eigenen Messgerät „LEIVTEC XV3“ abzusehen. Es ist ein absolutes Novum, dass ein Hersteller die Behörden darum bittet, das eigene Messsystem hier zunächst nicht weiter zu verwenden.
Alle Messgeräte müssen von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen werden. In der Vergangenheit kam es bei diesem Messgerät verstärkt zu unzulässigen Messabweichungen. Daraufhin wurde vom Hersteller zunächst eine neue Gebrauchsanweisung aufgestellt, um derartige Abweichungen zu vermeiden. Die PTB hat im Anschluss daran durch eigene Sachverständige das Messverfahren nochmals geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch mit der neuen Gebrauchsanweisungen Messabweichungen nicht sicher ausgeschlossen werden können. Dies hat der Hersteller nun zum Anlass genommen, die zuständigen Behörden darum zu bitten, gegenwärtig von amtlichen Messungen mit diesem Gerätetyp abzusehen.
Es wäre durchaus wünschenswert, wenn die PTB von sich aus, also ohne gesonderte Aufforderung, mit einem Rundschreiben an die Bußgeldstellen bzw. Gerichte auf diesen Umstand hinweisen würde. Immerhin war es die PTB, die hier weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgerätes durch ihre Sachverständigen ermittelt hatte. Leider ist eine derartige vollumfassende und transparente Information durch die PTB bislang unterblieben.
Wenn Ihnen also eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, die mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 festgestellt wurde, empfehlen wir Ihnen dringend, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Björn von der Ohe für Kanzlei Buchholz, Mai 2021


Fahrererkennung

Bei Bußgeldsachen im Straßenverkehr ist es entscheidend, ob der Fahrer feststeht. Wurde er nicht gleich nach der vorgeworfenen Tat angehalten und kontrolliert, kommt es darauf an, ob er auf dem Foto eindeutig zu erkennen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Verfahren eingestellt werden. Allerdings darf es nicht vom persönlichen Empfinden des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle oder des Gerichts abhängen, ob eine Identifikation bejaht wird. Jedenfalls wenn die Person nicht offensichtlich und mit Sicherheit zu erkennen ist, müssen charakteristische Merkmale angegeben werden. Finden sich keine ausreichenden Angaben hierzu in einem Urteil, kann es erfolgreich mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Das ist auch durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2011 bestätigt worden.
Das Gericht darf es sich also nicht zu leicht machen. Die genauere Prüfung ist insbesondere erforderlich, wenn die Konturen nur unscharf zu erkennen sind oder Teile des Gesichts zum Beispiel durch den Rückspiegel verdeckt werden.
Es muss aber nicht erst zu einem solchen belastenden erstinstanzlichen Urteil kommen. Es kann zuvor die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Fahrererkennung beantragt werden. Dabei sollte der Sachverständige nur objektiv überprüfbare Kriterien heranziehen. Richtiger Weise sollten dies nicht veränderbare biometrische Merkmale sein.  So kann der Abstand der Augen im Verhältnis zu anderen durch die Mimik nicht veränderbaren Maßen geprüft werden. Sind jedoch die Merkmale auf dem Foto nicht ausreichend zu erkennen oder stehen zu wenige Merkmale zur Verfügung, ist die Erkennbarkeit zu verneinen und der Betroffene freizusprechen bzw. das Verfahren einzustellen.
Rechtsanwalt Jan Buchholz, Juli 2013


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